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> Statuten der SVP Werdenberg

 

 

Seit 2003 ist der Kanton St. Gallen in 8 Wahlkreise eingeteilt.

Der Wahlkreis Werdenberg besteht aus 6 Gemeinden
Gemeinde Einwohner ca. Fläche ca.
Sennwald 4'400 40 km2
Gams 2'900 23 km2
Grabs 6'400 55 km2
Buchs 10'200 16 km2
Sevelen 4'300 30 km2
Wartau 4'800 42 km2
 
Die Ortsparteien
Gemeinde Gründung Mitglieder Gründung Mitglieder 2009
Sennwald 09.04.1996 12 24
Gams 17.01.2000 13 46
Grabs 11.06.1996 12 33
Buchs 18.05.2000 18 125
Sevelen 16.02.2000 9 45
Wartau 10.05.1996 10 37
Kreis Werdenberg 24.08.1994 74 310

                        Statuten der SVP Kreispartei Werdenberg

                             Im nachstehenden Text wird für Personen die männliche Form verwendet.
                             Gemeint sind damit stets beide Geschlechter.
 

I. Name, Zweck und Gebiet

Art. 1

Name                   Die Schweizerische Volkspartei des Wahlkreises Werdenberg (Im folgenden „SVP Werdenberg“ genannt) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sie ist eine Sektion der SVP des Kantons St. Gallen mit Sitz beim jeweiligen Präsidenten.

Art. 2

Zweck                  Die SVP Werdenberg bekennt sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben und setzt sich für die Erhaltung der Unabhängigkeit des Landes, den Schutz der Verfassungsmässigen Rechte, die Sicherung von Recht und Ordnung und für die soziale und wirtschaftliche Förderung aller ein.

Die SVP Werdenberg bekennt sich zu den Statuten und zum Programm der SVP des Kantons St. Gallen. Die Parteiprogramme der SVP Schweiz und der SVP des Kantons St. Gallen bilden die Richtlinien für ihre Tätigkeit.

Art. 3

Gebiet                  Die SVP Werdenberg umfasst geografisch das Gebiet, welches gesetzlich nach Art. 37 Abs. 2 der Kantonsverfassung den Wahlkreis Werdenberg bildet.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Erwerb                 Mitglieder der SVP Werdenberg sind die Ortsparteien im Wahlkreis Werdenberg und ihre Mitglieder.

Natürliche Personen welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen und mindestens 16 Jahre alt sind, können der SVP Werdenberg als Einzelmitglieder beitreten, sofern für ihren Wohnort keine Ortspartei besteht.

Art. 5

Erlöschen            Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, sowie bei Verweigerung des Mitgliederbeitrages. Der Ausschluss kann in besonderen Fällen vom Kreispartei-Vorstand verfügt werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Partei verstösst. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören.

 

III. Aufbau

Art. 6

Organisation        Die Ortsparteien bilden die organisatorische Grundlage der SVP Werdenberg. Die Statuten der Ortsparteien unterliegen der Genehmigung durch den Kreispartei-Vorstand. Die Ortsparteien sind selbstständig bei der Bestimmung ihrer Organe. Die Bildung von Ortsparteien ist anzustreben.

 

IV. Organe

Art. 7

Organe                Die Organe der SVP Werdenberg sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Kreispartei-Vorstand
3. die Arbeitsgruppen
4. die Geschäftprüfungskommission
 

1. Die Mitgliederversammlung

Art. 8

Aufgaben             Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SVP Werdenberg. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung kann einzelne, ihr zufallende Befugnisse von Fall zu Fall dem Kreispartei-Vorstand übertragen. Über Zulassung von Vertretern der Presse und weiterer Gäste, sowie über Abgabe von Werbematerial an den Mitgliederversammlungen entscheidet der Kreispartei-Vorstand.

In ihren Aufgabenkreis fallen insbesondere

1. Wahl des Kreisparteipräsidenten und des Vizepräsidenten
2. Wahl der Mitglieder des Kreispartei-Vorstandes
3. Wahl der Geschäftsprüfungskommission
4. Nomination von Kantonsratskandidaten und z. Hd. der Kant. DV National- Stände-, Regierungsratskandidaten.
5. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
6. Festlegung der Beiträge der Ortsparteien an die SVP Werdenberg
7. Anträge der Mitglieder
8. Entscheide über Statutenänderungen und über die Auflösung der SVP-Kreispartei Werdenberg

Art. 9

Zusammen-         An der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
setzung          
      Alle natürlichen Personen die Mitglieder der SVP Werdenberg sind.

Art. 10

 Einberufung         Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal einberufen. Neben dem Kreispartei-Vorstand können drei Ortsparteien die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen verlangen. Die Einladungen müssen mindestens

14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten eintreffen.
 

2. Der Kreispartei-Vorstand

Art. 11

Aufgaben             Der Kreispartei-Vorstand tagt nach Bedarf, sicher aber vor wichtigen Mitgliederversammlungen. Er wird auf Anordnung des Präsidenten einberufen, oder wenn die Hälfte der Kreispartei-Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Dem Kreispartei-Vorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

1.     Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
2.     Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3.     Vertretung der Partei nach aussen
4.     Stellungnahme zu wichtigen regionalen Wahlen und Abstimmungen,
        sowie parteipolitisch wichtigen Ereignissen im Wahlkreis.
5.     Wahlvorschläge zu Hd. Mitgliederversammlung (Kantons-, National-, Stände- und Regierungsräte u.s.w.)
6.     Nomination für öffentliche regionale Ämter z.B. Richter, Schulräte
7.     Koordination von Wahlen und Veranstaltungen im Wahlkreis Werdenberg
        sowie den Informationsaustausch.
8.     Wahlvorschlag in den Kantonalvorstand
9.     Einsetzen von Arbeitsgruppen und Wahl deren Präsidenten
10.   Genehmigung der Statuten der Ortsparteien
11.   Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern


In Ausnahmefällen kann ein Kreispartei-Vorstands-Mitglied durch einen von der Ortspartei gewählten Vertreter, mit Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, mit vollen Rechten ersetzt werden.

Der Kreispartei-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Art. 12

Zusammen- 
setzung
                Dem Kreispartei-Vorstand gehören an:

1. der Kreisparteipräsident und der Vizepräsident
2. der Sekretär
3. der Kassier
4. die SVP Mitglieder des Kantonsrates
5. die Ortsparteipräsidenten

Der Kreispartei-Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten selbst. Bei Bedarf können die Präsidenten von Arbeitsgruppen beigezogen werden.
 

3. Die Arbeitsgruppen

Art. 13

Aufgaben             Die Arbeitsgruppen vereinigen Personen mit besonderer Fachkenntnis in einem Spezialgebiet. Sie unterstützen die SVP Werdenberg fachlich als beratendes Organ. Über zusätzliche Aufgaben entscheidet der Kreispartei-Vorstand. 
 

4. Die Geschäftsprüfungskommission

Art. 14

Aufgaben             Die Geschäftprüfungskommission prüft die Jahresrechnung sowie die Geschäftsführung und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

Art. 15

Zusammen-
setzung                Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern.

 

V. Finanzen

Art. 16

Beiträge               Die SVP Werdenberg beschafft ihre Mittel durch:

1. jährliche Beiträge der Ortsparteien
2. jährliche Beiträge von Einzelmitgliedern der SVP Werdenberg
3. Beiträge der Mandatsträger
4. Spenden
5. ausserordentliche Aktionen

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

Art. 17

Haftung                Der Mitgliederbeitrag wird jährlich festgelegt und beträgt maximal Fr. 20.00 pro Einzelmitglied.

                             Für die Verpflichtungen der SVP Werdenberg haftet ausschliesslich das vorhandene Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VI. Allgemeine Bestimmungen

Art. 20

Amtsdauer           Die Mitglieder aller Parteiorgane werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Art. 21

Beschlüsse         Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 22

Vertretung            Der Präsident, oder in dessen Stellvertretung der Vizepräsident in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Kreispartei-Vorstandes, vertreten die SVP Werdenberg und zeichnen für diese.

Art. 23

Rekurs                 Gegen Beschlüsse des Kreispartei-Vorstandes kann das betroffene Mitglied oder Einzelmitglied innert 20 Tagen ab Eröffnung des Entscheides an den Vorstand der Kantonalpartei rekurrieren. Dieser entscheidet endgültig.

 

VII. Statutenrevision und Auflösung der Partei

Art. 24

Revision               Die Mitgliederversammlung kann die Statuten durch einfachen Mehrheitsbeschluss abändern. Anträge zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

Art. 25

Auflösung             Für die Auflösung der SVP Werdenberg ist eine Zweidrittels-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Anträge zur Auflösung der Partei müssen dem Präsidenten vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

Die Akten werden dem Sekretariat der Kantonalpartei übergeben.

 

Ein allfällig vorhandenes Guthaben geht entsprechend den Mitgliederzahlen an die Ortsparteien im Wahlkreis Werdenberg. Sind die Ortsparteien nicht mehr existent, geht ein allfälliges Guthaben an die Kantonalpartei.

 

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 26

Inkrafttreten          Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung der SVP Werdenberg am 10. Januar 2002 in Weite SG beschlossen.

Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten der SVP Bezirkspartei Werdenberg vom 24.8.1994.

Der Präsident:                                          Die Sekretärin

Jürg Schwendener                                   Martha Rohrer