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Die Ortsparteien |
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Gemeinde |
Gründung |
Mitglieder Gründung |
Mitglieder 2009 |
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Sennwald |
09.04.1996 |
12 |
24 |
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Gams |
17.01.2000 |
13 |
46 |
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Grabs |
11.06.1996 |
12 |
33 |
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Buchs |
18.05.2000 |
18 |
125 |
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Sevelen |
16.02.2000 |
9 |
45 |
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Wartau |
10.05.1996 |
10 |
37 |
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Kreis Werdenberg |
24.08.1994 |
74 |
310 |
Statuten der SVP Kreispartei Werdenberg
Im nachstehenden Text wird für Personen die
männliche Form verwendet.
Gemeint sind damit stets beide Geschlechter.
I. Name, Zweck und Gebiet
Art. 1
Name Die Schweizerische
Volkspartei des Wahlkreises Werdenberg (Im folgenden „SVP Werdenberg“
genannt) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sie ist eine Sektion der SVP
des Kantons St. Gallen mit Sitz beim jeweiligen Präsidenten.
Art. 2
Zweck
Die SVP Werdenberg bekennt
sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des
Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger
am öffentlichen Leben und setzt sich für die Erhaltung der Unabhängigkeit
des Landes, den Schutz der Verfassungsmässigen Rechte, die Sicherung von
Recht und Ordnung und für die soziale und wirtschaftliche Förderung aller
ein.
Die SVP Werdenberg bekennt sich zu den
Statuten und zum Programm der SVP des Kantons St. Gallen. Die
Parteiprogramme der SVP Schweiz und der SVP des Kantons St. Gallen bilden
die Richtlinien für ihre Tätigkeit.
Art. 3
Gebiet Die SVP Werdenberg
umfasst geografisch das Gebiet, welches gesetzlich nach Art. 37 Abs. 2 der
Kantonsverfassung den Wahlkreis Werdenberg bildet.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Erwerb
Mitglieder der SVP Werdenberg
sind die Ortsparteien im Wahlkreis Werdenberg und ihre Mitglieder.
Natürliche Personen welche das Schweizer
Bürgerrecht besitzen und mindestens 16 Jahre alt sind, können der SVP
Werdenberg als Einzelmitglieder beitreten, sofern für ihren Wohnort keine
Ortspartei besteht.
Art. 5
Erlöschen Die Mitgliedschaft
erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, sowie bei Verweigerung des
Mitgliederbeitrages. Der Ausschluss kann in besonderen Fällen vom
Kreispartei-Vorstand verfügt werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen
der Partei verstösst. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss
anzuhören.
III. Aufbau
Art. 6
Organisation Die Ortsparteien bilden
die organisatorische Grundlage der SVP Werdenberg. Die Statuten der
Ortsparteien unterliegen der Genehmigung durch den Kreispartei-Vorstand. Die
Ortsparteien sind selbstständig bei der Bestimmung ihrer Organe. Die Bildung
von Ortsparteien ist anzustreben.
IV. Organe
Art. 7
Organe
Die Organe der SVP Werdenberg
sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Kreispartei-Vorstand
3. die Arbeitsgruppen
4. die Geschäftprüfungskommission
1. Die Mitgliederversammlung
Art. 8
Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Organ der SVP Werdenberg. Sie ist zuständig für alle
Angelegenheiten, die nicht anderen Organen zugewiesen sind. Die
Mitgliederversammlung kann einzelne, ihr zufallende Befugnisse von Fall zu
Fall dem Kreispartei-Vorstand übertragen. Über Zulassung von Vertretern der
Presse und weiterer Gäste, sowie über Abgabe von Werbematerial an den
Mitgliederversammlungen entscheidet der Kreispartei-Vorstand.
In ihren Aufgabenkreis fallen insbesondere
1. Wahl des Kreisparteipräsidenten und des Vizepräsidenten
2. Wahl der Mitglieder des Kreispartei-Vorstandes
3. Wahl der Geschäftsprüfungskommission
4. Nomination von Kantonsratskandidaten und z. Hd. der Kant. DV National-
Stände-, Regierungsratskandidaten.
5. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
6. Festlegung der Beiträge der Ortsparteien an die SVP Werdenberg
7. Anträge der Mitglieder
8. Entscheide über Statutenänderungen und über die Auflösung der
SVP-Kreispartei Werdenberg
Art. 9
Zusammen-
An der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
setzung
Alle natürlichen Personen die Mitglieder der SVP Werdenberg sind.
Art. 10
Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal einberufen. Neben
dem Kreispartei-Vorstand können drei Ortsparteien die Einberufung weiterer
Mitgliederversammlungen verlangen. Die Einladungen müssen mindestens
14 Tage vor der Mitgliederversammlung
erfolgen. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Präsidenten eintreffen.
2. Der Kreispartei-Vorstand
Art. 11
Aufgaben
Der Kreispartei-Vorstand tagt
nach Bedarf, sicher aber vor wichtigen Mitgliederversammlungen. Er wird auf
Anordnung des Präsidenten einberufen, oder wenn die Hälfte der
Kreispartei-Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Dem Kreispartei-Vorstand
fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Vertretung der Partei nach aussen
4. Stellungnahme zu wichtigen regionalen Wahlen und Abstimmungen,
sowie parteipolitisch wichtigen Ereignissen im Wahlkreis.
5. Wahlvorschläge zu Hd. Mitgliederversammlung (Kantons-, National-,
Stände- und Regierungsräte u.s.w.)
6. Nomination für öffentliche regionale Ämter z.B. Richter, Schulräte
7. Koordination von Wahlen und Veranstaltungen im Wahlkreis Werdenberg
sowie den Informationsaustausch.
8. Wahlvorschlag in den Kantonalvorstand
9. Einsetzen von Arbeitsgruppen und Wahl deren Präsidenten
10. Genehmigung der Statuten der Ortsparteien
11. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
In Ausnahmefällen kann ein Kreispartei-Vorstands-Mitglied durch einen von
der Ortspartei gewählten Vertreter, mit Vorbehalt der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung, mit vollen Rechten ersetzt werden.
Der Kreispartei-Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Art. 12
Zusammen-
setzung
Dem Kreispartei-Vorstand gehören an:
1. der Kreisparteipräsident und der Vizepräsident
2. der Sekretär
3. der Kassier
4. die SVP Mitglieder des Kantonsrates
5. die Ortsparteipräsidenten
Der Kreispartei-Vorstand konstituiert sich
mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten selbst. Bei Bedarf
können die Präsidenten von Arbeitsgruppen beigezogen werden.
3. Die Arbeitsgruppen
Art. 13
Aufgaben Die
Arbeitsgruppen vereinigen Personen mit besonderer Fachkenntnis in einem
Spezialgebiet. Sie unterstützen die SVP Werdenberg fachlich als beratendes
Organ. Über zusätzliche Aufgaben entscheidet der Kreispartei-Vorstand.
4. Die Geschäftsprüfungskommission
Art. 14
Aufgaben
Die Geschäftprüfungskommission
prüft die Jahresrechnung sowie die Geschäftsführung und erstattet der
Mitgliederversammlung darüber Bericht.
Art. 15
Zusammen-
setzung Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei
Mitgliedern.
V. Finanzen
Art. 16
Beiträge
Die SVP Werdenberg beschafft
ihre Mittel durch:
1. jährliche Beiträge der
Ortsparteien
2. jährliche Beiträge von Einzelmitgliedern der SVP Werdenberg
3. Beiträge der Mandatsträger
4. Spenden
5. ausserordentliche Aktionen
Das Rechnungsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
Art. 17
Haftung
Der Mitgliederbeitrag wird
jährlich festgelegt und beträgt maximal Fr. 20.00 pro Einzelmitglied.
Für die Verpflichtungen der
SVP Werdenberg haftet ausschliesslich das vorhandene Vermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 20
Amtsdauer
Die Mitglieder aller
Parteiorgane werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 21
Beschlüsse
Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt dem
Präsidenten der Stichentscheid zu. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag
durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden.
Art. 22
Vertretung
Der Präsident, oder in dessen
Stellvertretung der Vizepräsident in Verbindung mit einem weiteren Mitglied
des Kreispartei-Vorstandes, vertreten die SVP Werdenberg und zeichnen für
diese.
Art. 23
Rekurs Gegen Beschlüsse des
Kreispartei-Vorstandes kann das betroffene Mitglied oder Einzelmitglied
innert 20 Tagen ab Eröffnung des Entscheides an den Vorstand der
Kantonalpartei rekurrieren. Dieser entscheidet endgültig.
VII. Statutenrevision und Auflösung der Partei
Art. 24
Revision
Die Mitgliederversammlung kann
die Statuten durch einfachen Mehrheitsbeschluss abändern. Anträge zur
Statutenänderung müssen dem Präsidenten vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 25
Auflösung
Für die Auflösung der SVP
Werdenberg ist eine Zweidrittels-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung
anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Anträge zur Auflösung der Partei
müssen dem Präsidenten vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
eingereicht werden.
Die Akten werden dem
Sekretariat der Kantonalpartei übergeben.
Ein allfällig vorhandenes Guthaben geht
entsprechend den Mitgliederzahlen an die Ortsparteien im Wahlkreis
Werdenberg. Sind die Ortsparteien nicht mehr existent, geht ein allfälliges
Guthaben an die Kantonalpartei.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 26
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der
Mitgliederversammlung der SVP Werdenberg am 10. Januar 2002 in Weite SG
beschlossen.
Sie treten sofort in Kraft und
ersetzen die Statuten der SVP Bezirkspartei Werdenberg vom 24.8.1994.
Der
Präsident: Die Sekretärin
Jürg
Schwendener Martha Rohrer |